STARTSEITEHigh End EntertainmentPROJEKT ANFRAGEN
RECHTLICHES / 03STAND · 17.09.2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB.

Für Kreativ-, Film-, Webdesign- und Marketingleistungen der High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt). Der konkrete Leistungsumfang wird für jedes Projekt individuell im Angebot oder Projektvertrag festgelegt.

01.1

GELTUNGSBEREICH

Diese AGB gelten für Verträge zwischen der High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt), Edisonstraße 8, 85716 Unterschleißheim, und ihren Kunden über insbesondere Konzeption, Film- und Videoproduktion, Fotografie, Postproduktion, Webdesign, Webentwicklung, Content, Social Media, Marketing, Kampagnen sowie damit verbundene Leistungen.

High End Entertainment arbeitet überwiegend für Unternehmer. Soweit im Einzelfall ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften unberührt.

01.2

INDIVIDUALABREDEN GEHEN VOR

Maßgeblich für Umfang, Vergütung, Termine, Korrekturrunden, Nutzungsrechte und sonstige projektspezifische Punkte sind das jeweils angenommene Angebot, der Projektvertrag und ausdrücklich vereinbarte Ergänzungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt.

01.3

EINE WEBSITE-ANFRAGE IST NOCH KEIN VERTRAG.

Darstellungen auf unserer Website, Portfolios, Projektbeispiele und das Kontaktformular stellen grundsätzlich kein bindendes Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde ein individuelles Angebot von High End Entertainment annimmt, einen Projektvertrag abschließt oder High End Entertainment einen Auftrag ausdrücklich bestätigt bzw. mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt. Der Inhalt des angenommenen Angebots bestimmt den geschuldeten Leistungsumfang.

02.1

PROJEKTUMFANG

Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder Vertrag. Dazu können insbesondere Deliverables, Formate, Seiten und Funktionen, Produktionsumfang, Plattformen, Kampagnenleistungen, Meilensteine, Termine und Korrekturrunden gehören. Allgemeine Aussagen und Beispiele auf der Website beschreiben unser Leistungsspektrum, ersetzen aber keine projektspezifische Leistungsbeschreibung.

02.2

KREATIVE GESTALTUNGSFREIHEIT

Innerhalb des vereinbarten Briefings, der freigegebenen Richtung und des Vertragszwecks besteht ein angemessener kreativer und gestalterischer Spielraum. Subjektive Geschmacksabweichungen allein stellen keinen Mangel dar, soweit das Arbeitsergebnis die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt.

02.3

MITWIRKUNG DES KUNDEN

Der Kunde stellt benötigte Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung. Feedback soll gebündelt und über den vereinbarten Ansprechpartner erfolgen. Verzögert sich ein Projekt wegen ausstehender Mitwirkung, verschieben sich betroffene Termine angemessen.

Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Hinweis und angemessener Frist aus, darf High End Entertainment die betroffenen Arbeiten pausieren und die hierfür vorgesehenen Kapazitäten anderweitig einplanen. Die Fortsetzung erfolgt anschließend nach Verfügbarkeit. Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere auf angemessene Entschädigung und – nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Beendigung des Vertrags, bleiben unberührt.

02.4

BEVOLLMÄCHTIGTE ANSPRECHPARTNER

Benennt der Kunde einen Projektansprechpartner, darf High End Entertainment bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon ausgehen, dass dieser im üblichen Projektablauf für Abstimmungen, Entscheidungen und Freigaben autorisiert ist, soweit für High End Entertainment keine entgegenstehenden Umstände erkennbar sind. Interne Abstimmungen auf Kundenseite liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

02.5

TEAM & SPEZIALISTEN

High End Entertainment darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Spezialisten, Produktionspartner und andere Subunternehmer einsetzen. Die Verantwortung von High End Entertainment für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Leistung bleibt unberührt.

CHANGE REQUESTS

FREIGEGEBEN HEISST: DARAUF BAUEN WIR WEITER.

Soweit das Projekt Freigabestufen vorsieht – etwa Briefing, Konzept, Storyboard, Drehplanung, Designrichtung, Seitenstruktur, Texte, Schnittfassung oder Kampagnen-Creatives – bildet eine erteilte Freigabe die Grundlage für die nächste Projektphase. Freigaben und projektbezogene Entscheidungen können, soweit keine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes Projekttool, erfolgen. Eine Freigabe beseitigt keine gesetzlichen Rechte wegen tatsächlicher Mängel.

Im Angebot enthaltene Korrekturrunden gelten nur für den vereinbarten Umfang. Änderungswünsche, die über diesen Umfang hinausgehen, bereits freigegebene Arbeit grundlegend verändern oder zusätzliche Funktionen, Varianten, Formate, Drehs, Seiten oder Leistungen erfordern, sind Zusatzleistungen. Vor ihrer Umsetzung stimmen wir den zusätzlichen Aufwand bzw. ein ergänzendes Angebot mit dem Kunden ab.

Der Kunde prüft von ihm bereitgestellte oder von ihm fachlich freigegebene Produktangaben, Leistungsbeschreibungen, Preise, Tatsachenbehauptungen und sonstige unternehmensspezifische Inhalte auf sachliche Richtigkeit. Eine rechtliche oder branchenspezifische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und rechtlich zulässig beauftragt wurde. Offensichtlich erkennbare Fehler werden hiervon nicht erfasst.

04.1

PROJEKTTERMINE

Zeitpläne und Meilensteine ergeben sich aus dem Projekt. Termine sind nur dann als verbindliche Fixtermine geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zeitangaben setzen voraus, dass der Kunde vereinbarte Mitwirkung, Inhalte und Freigaben rechtzeitig erbringt.

Muss ein Zeitplan aufgrund einer vom Kunden verursachten Verzögerung neu eingeplant werden, besteht kein Anspruch darauf, dass ursprünglich reservierte Produktions- oder Entwicklungskapazitäten dauerhaft freigehalten werden. High End Entertainment setzt das Projekt zum nächstmöglichen zumutbaren Zeitpunkt fort.

04.2

NICHT BEEINFLUSSBARE EREIGNISSE

Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von High End Entertainment – etwa Ausfall wesentlicher Infrastruktur, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse – verlängern sich betroffene Leistungsfristen angemessen. High End Entertainment informiert den Kunden, sobald ein wesentliches Leistungshindernis erkennbar ist. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

05.1

PREISE & ZAHLUNGSPLAN

Die Vergütung und etwaige Abschlags- oder Vorauszahlungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Gegenüber Unternehmern verstehen sich ausgewiesene Preise, sofern nicht anders bezeichnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

Soweit Abschlagszahlungen nicht bereits individuell geregelt sind, bleiben gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen unberührt. Fehlt im Vertrag eine abweichende Zahlungsfrist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

05.2

ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; außerdem kann die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro sowie ein darüber hinausgehender nachweisbarer Verzugsschaden verlangt werden.

05.3

FREMD- & PRODUKTIONSKOSTEN

Kosten Dritter – z. B. für Locations, Darsteller, Sprecher, Musik, Stock-Material, Reisekosten, Technikmiete, Druck, Domains, Hosting, Plugins, Software, Medienbudgets oder Plattformgebühren – sind nur dann in unserer Vergütung enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich angegeben ist. Ansonsten werden solche Kosten vor Beauftragung bzw. Verursachung mit dem Kunden abgestimmt.

High End Entertainment ist nicht verpflichtet, erhebliche Fremdkosten oder Werbe-/Medienbudgets für den Kunden vorzufinanzieren. Soweit sachlich erforderlich, kann die Buchung oder Aktivierung eines Drittanbieters von der vorherigen Bereitstellung des entsprechenden Betrags abhängig gemacht werden.

05.4

LEISTUNGSZURÜCKHALTUNG

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Zahlung in Verzug, darf High End Entertainment nach vorherigem Hinweis und angemessener Fristsetzung weitere, hiervon betroffene Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

06.1

PRODUKTIONSUMFANG & STORNIERUNGSKOSTEN

Bei Film-, Video-, Foto- und Contentproduktionen bestimmen Angebot und Freigaben insbesondere Konzept, Produktionstag(e), Motive, Umfang der Postproduktion, Fassungen, Formate und Ausspielwege. Nachträgliche Änderungen an bereits freigegebenen Konzepten, Storyboards, Drehplänen oder Schnittfassungen können Zusatzaufwand auslösen.

Muss ein vereinbarter Produktionstermin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verschoben oder abgesagt werden, trägt der Kunde die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie die tatsächlich entstehenden und nicht vermeidbaren Zusatz- bzw. Stornokosten, insbesondere für bereits verbindlich gebuchte Crew, Locations, Darsteller, Reisen oder Technik. High End Entertainment bemüht sich um eine angemessene Schadensminderung.

06.2

LOCATIONS, PERSONEN & FREIGABEN

Soweit nicht ausdrücklich High End Entertainment mit der Beschaffung beauftragt ist, sorgt der Kunde rechtzeitig für die für seine Motive, Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Produkte und von ihm eingebrachten Personen erforderlichen Zustimmungen, Zutrittsrechte, Drehgenehmigungen und sonstigen Freigaben. Der Kunde informiert uns vorab über ihm bekannte Beschränkungen der vorgesehenen Nutzung.

Bei Unternehmern gilt: Verursacht eine vom Kunden zu vertretende fehlende oder unzureichende Freigabe berechtigte Ansprüche Dritter gegen High End Entertainment, stellt der Kunde High End Entertainment im gesetzlichen Umfang von diesen Ansprüchen frei. Eigene Pflichtverletzungen von High End Entertainment bleiben hiervon unberührt.

06.3

WETTER, ZUGANG & ÄUSSERE BEDINGUNGEN

Soweit eine Produktion von Wetter, behördlichen Vorgaben, Zugang zu einer Location, Verfügbarkeit von kundenseitig gestellten Motiven oder vergleichbaren äußeren Bedingungen abhängt, stellt deren Veränderung ohne ein von High End Entertainment zu vertretendes Verhalten keinen Mangel dar. Ob und wie ein Termin verschoben wird, stimmen die Parteien unter Berücksichtigung des Produktionsziels und bereits entstandener unvermeidbarer Kosten ab.

06.4

ROHMATERIAL & PROJEKTDATEIEN

Rohmaterial, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Produktionsdateien und unbearbeitete Aufnahmen gehören nur dann zum geschuldeten Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Geschuldet sind grundsätzlich die im Angebot bezeichneten finalen Ergebnisse und Formate.

07.1

WEBSITE-UMFANG

Seitenanzahl, Funktionen, Texte, Design, CMS oder technischer Stack, Integrationen, Datenmigration, SEO-Grundlagen, Hosting, Domain, Wartung und Übergabe richten sich ausschließlich nach dem vereinbarten Projektumfang. Wartung, Hosting und laufende Weiterentwicklung sind keine automatische Dauerleistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

07.2

DRITTANBIETER & TECHNISCHE ÄNDERUNGEN

Websites können von Drittanbietern wie Hostingdiensten, CMS-Systemen, Plugins, APIs, Fonts, Zahlungs-, Analyse- oder Plattformdiensten abhängen. Für spätere Änderungen, Preisänderungen, Abschaltungen oder Störungen solcher Dienste haftet High End Entertainment nur, soweit die Ursache von High End Entertainment zu vertreten ist. Notwendige Anpassungen nach Projektabschluss sind nur im Rahmen einer vereinbarten Wartung umfasst.

07.3

LAUFENDE DRITTKOSTEN

Wiederkehrende Kosten für Domains, Hosting, E-Mail, Plugins, Schriften, APIs, SaaS-Dienste, Zahlungsanbieter oder sonstige Drittanbieter trägt der Kunde, soweit das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nach Übergabe ist der Kunde für rechtzeitige Verlängerungen und Zahlungen solcher Dienste verantwortlich, sofern High End Entertainment nicht ausdrücklich mit deren fortlaufender Verwaltung beauftragt ist.

07.4

SEO & PERFORMANCE

Soweit vereinbart, schaffen wir technische und inhaltliche SEO-Grundlagen und optimieren die Website im vereinbarten Umfang. Bestimmte Rankings, Indexierungszeiten, Besucherzahlen, Ladezeiten unter jeder denkbaren Umgebung oder geschäftliche Ergebnisse werden nicht garantiert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

07.5

RECHTSTEXTE & KUNDENINHALTE

Die rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells, von Angeboten, Werbeaussagen, Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufstexten oder sonstigen Rechtstexten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und rechtlich zulässig beauftragt wurde. Ansonsten stellt der Kunde erforderliche Rechtstexte und branchenspezifische Pflichtinformationen bereit; High End Entertainment kann diese technisch integrieren.

07.6

NACH DEM LAUNCH

Nach Übergabe bzw. Launch ist der Kunde für die Sicherung seiner Zugänge und – soweit keine Wartungs- oder Betreuungsleistung vereinbart wurde – für laufende Backups, Updates, Pflege und Überwachung des Systems selbst verantwortlich. Eine dauerhafte Fehler-, Sicherheits- oder Verfügbarkeitsüberwachung durch High End Entertainment ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

07.7

ÄNDERUNGEN DURCH KUNDEN ODER DRITTE

Für Störungen oder Mängel, die nach Übergabe durch Eingriffe, Änderungen, Erweiterungen, Konfigurationswechsel oder ungeeignete Inhalte des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten verursacht werden, ist High End Entertainment nicht verantwortlich. Gesetzliche Mängelrechte für davon unabhängige, bereits bei Übergabe vorhandene Mängel bleiben unberührt.

08.1

KEINE GARANTIE FÜR ALGORITHMEN ODER ERGEBNISSE

Bei Marketing-, Social-Media- und Kampagnenleistungen bestimmt das Angebot insbesondere Kanäle, Contentumfang, Betreuung, Kampagnenmanagement, Reporting und Laufzeit. Medien- und Werbebudgets sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil der Vergütung ausgewiesen sind.

Reichweite, Follower, Leads, Umsatz, Conversion Rate, ROAS, Suchmaschinenplatzierungen oder andere Kennzahlen hängen auch von Markt, Wettbewerb, Plattformalgorithmen, Werbebudget, Angebot des Kunden und Nutzerverhalten ab. Solche Ergebnisse sind daher keine garantierte Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Leistung vereinbart wurden.

08.2

PLATTFORMEN & ACCOUNTS

Sperrungen, Einschränkungen, technische Störungen oder Richtlinienänderungen von Plattformbetreibern liegen außerhalb unseres Einflusses. High End Entertainment haftet hierfür nur, soweit die konkrete Beeinträchtigung durch eine von High End Entertainment zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.

Soweit Accounts, Werbekonten oder Zahlungsprofile des Kunden verwendet werden, stellt der Kunde die erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und funktionsfähigen Zahlungsmittel rechtzeitig bereit und hält sie während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit aufrecht. Ausfälle, Sperrungen oder Pausen, die allein hierauf beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von High End Entertainment.

08.3

ANGABEN, RECHTE & COMPLIANCE DES KUNDEN

Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Produkt-, Preis-, Leistungs- und Unternehmensangaben sowie für die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Inhalten verantwortlich. Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, schuldet High End Entertainment keine Rechtsprüfung von Werbeaussagen, Gewinnspielen, branchenspezifischen Pflichtangaben oder Plattform-Compliance. Offensichtlich erkennbare Verstöße werden hiervon nicht erfasst.

09.1

NUTZUNGSRECHTE NACH ZAHLUNG

Der Umfang der Nutzungsrechte an von High End Entertainment geschaffenen urheberrechtlich geschützten Leistungen richtet sich nach dem Angebot bzw. Vertragszweck. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die einfachen, für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den final abgenommenen bzw. gelieferten Arbeitsergebnissen.

Vor vollständiger Zahlung dürfen überlassene Entwürfe, Vorschauen und Dateien grundsätzlich nur zur Prüfung, Abstimmung und Abnahme verwendet werden, sofern High End Entertainment eine frühere Veröffentlichung oder Nutzung nicht ausdrücklich freigibt.

09.2

OFFENE DATEIEN & KNOW-HOW

Arbeitsdateien, Rohdaten, offene Layouts, Quell- und Projektdateien, Templates, wiederverwendbare Komponenten, Methoden, Tools und allgemeines Know-how werden nicht automatisch übertragen. Ihre Herausgabe oder weitergehende Lizenzierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Rechte an Drittinhalten richten sich zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.

09.3

MATERIAL DES KUNDEN

Der Kunde räumt High End Entertainment für die Dauer und den Zweck des Projekts die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsbefugnisse an den von ihm bereitgestellten Materialien ein und stellt sicher, dass Logos, Texte, Bilder, Musik, Marken, Datensätze und sonstige Inhalte im vereinbarten Umfang verwendet werden dürfen. High End Entertainment ist ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, eine umfassende Rechteprüfung dieser Materialien vorzunehmen.

Soweit der Kunde Unternehmer ist und eine von ihm zu vertretende Rechtsverletzung verursacht, stellt er High End Entertainment im gesetzlichen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Eigene Pflichtverletzungen von High End Entertainment bleiben unberührt.

09.4

WEITERGABE & DRITTLIZENZEN

Eine Weitergabe, Übertragung oder Unterlizenzierung von Nutzungsrechten ist nur im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks und der jeweils geltenden Drittanbieter- oder Lizenzbedingungen gestattet. Weitergehende Rechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben.

09.5

REFERENZNUTZUNG

Nach öffentlicher Veröffentlichung eines Projekts darf High End Entertainment den Kunden nennen und das fertiggestellte Ergebnis als Referenz im eigenen Portfolio, auf der Website, in Social Media und in Präsentationen zeigen, soweit keine Vertraulichkeitsvereinbarung, Rechte Dritter oder berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Abweichende Vereinbarungen im Projekt gehen vor.

KEINE UNBEGRENZTE ARCHIVIERUNG OHNE VEREINBARUNG.

Nach Übergabe der vereinbarten finalen Ergebnisse ist der Kunde dafür verantwortlich, diese in geeigneter Weise zu sichern. High End Entertainment schuldet ohne gesonderte Archivierungs- oder Wartungsvereinbarung keine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung von Rohmaterial, offenen Projektdateien, Zwischenständen, Backups oder Produktionsdaten.

High End Entertainment darf nicht mehr benötigte Arbeits- und Zwischenstände grundsätzlich frühestens 90 Tage nach vollständiger Projektübergabe löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, keine noch bestehende vertragliche Pflicht und kein berechtigtes Beweissicherungsinteresse entgegensteht. Eine spätere Wiederherstellung bereits rechtmäßig gelöschter oder nicht mehr verfügbarer Arbeitsdaten ist nicht geschuldet.

WENN EIN KONKRETES WERK GESCHULDET IST.

Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahme und zu Mängelrechten. Der Kunde ist zur Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

High End Entertainment kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern treten die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Abnahme nur ein, wenn die hierfür gesetzlich erforderlichen Hinweise in Textform erteilt wurden. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, insbesondere auf Nacherfüllung und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Ansprüche, bleiben bestehen.

Der Kunde soll einen behaupteten Mangel möglichst konkret und reproduzierbar beschreiben und High End Entertainment Gelegenheit zur Prüfung und – soweit geschuldet – Nacherfüllung geben. Soweit das Gesetz vor einer Selbstvornahme oder Beauftragung eines Dritten Gelegenheit zur Nacherfüllung verlangt, ist High End Entertainment diese Gelegenheit einzuräumen. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

Ein Wunsch nach einer anderen kreativen Richtung oder eine nachträgliche Erweiterung des Leistungsumfangs ist kein Mangel, wenn das gelieferte Ergebnis der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Keine Verantwortlichkeit besteht für Fehler, die ausschließlich durch nachträgliche Änderungen des Kunden oder Dritter, nicht von High End Entertainment zu vertretende Drittanbieteränderungen oder eine vertragswidrige Nutzung verursacht wurden. Gesetzliche Rechte wegen hiervon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.

12.1

FREIE KÜNDIGUNG EINES WERKVERTRAGS

Soweit auf das Vertragsverhältnis das werkvertragliche freie Kündigungsrecht des Bestellers anwendbar ist, bleibt dieses unberührt. Bei einer solchen Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch von High End Entertainment nach den gesetzlichen Vorschriften: Von der vereinbarten Vergütung sind insbesondere ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb anzurechnen. Die gesetzliche Vermutung hinsichtlich des Vergütungsanteils für noch nicht erbrachte Leistungen bleibt unberührt.

12.2

KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits erbrachte Leistungen und berechtigte, nicht vermeidbare Dritt- und Projektkosten werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen abgerechnet.

12.3

UNTERLASSENE MITWIRKUNG

Erbringt der Kunde eine für die Fortführung erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Frist und entsprechender Ankündigung nicht, bleiben die gesetzlichen Rechte von High End Entertainment wegen Annahme- bzw. Mitwirkungsverzugs einschließlich etwaiger Entschädigungs- und Beendigungsrechte unberührt.

12.4

DAUERLEISTUNGEN

Laufzeiten, Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen für laufende Leistungen wie Social-Media- Betreuung, Kampagnenmanagement, Wartung oder Hosting ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Fehlt eine besondere Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften.

VERBRAUCHERSCHUTZ BLEIBT UNBERÜHRT.

Schließt High End Entertainment ausnahmsweise mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, besteht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Eine Unterschrift unter Angebot, Vertrag, Briefing oder Storyboard lässt ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht nicht automatisch entfallen.

Verbraucher erhalten die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und – soweit erforderlich – das Muster-Widerrufsformular gesondert. Soll die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch bereits während der Widerrufsfrist beginnen, gelten für Beginn, Wertersatz und ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts die gesetzlichen Voraussetzungen.

14.1

VERTRAULICHE INFORMATIONEN

Nicht öffentliche Informationen, die im Rahmen eines Projekts erkennbar vertraulich mitgeteilt werden, werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und nur für die Vertragsdurchführung verwendet, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. High End Entertainment darf vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang an eigene Mitarbeiter, freie Spezialisten, Produktionspartner und berufliche Berater weitergeben, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Gesonderte NDA- oder Geheimhaltungsvereinbarungen gehen vor.

14.2

DATENSCHUTZ

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung auf dieser Website enthält unsere Datenschutzerklärung. Soweit für ein Projekt eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen.

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KLARE GRENZEN – OHNE GESETZLICHE RECHTE AUSZUHEBELN.

High End Entertainment haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung und bei ausdrücklich übernommenen Garantien.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Soweit ein Schaden dadurch mitverursacht wird, dass der Kunde ihm obliegende Sicherungs-, Mitwirkungs- oder Schadensminderungspflichten verletzt, gelten die gesetzlichen Regeln über ein Mitverschulden.

16.1

DEUTSCHES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird. Das UN-Kaufrecht ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen.

16.2

GERICHTSSTAND

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – München als Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

DIE FASSUNG BEI VERTRAGSSCHLUSS ZÄHLT.

Für einen Vertrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Veröffentlichung geänderter AGB auf der Website ändert bereits bestehende Verträge nicht automatisch. Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse bedürfen einer wirksamen Vereinbarung oder sonstigen gesetzlichen Grundlage.

Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben oder individuell vereinbart ist, können projektbezogene Erklärungen und Abstimmungen in Textform erfolgen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.